§ 163 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich mitzuteilen§ 163 . LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich mitzuteilen§ 163 . LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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