§ 169 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 167 § 169 und 168 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht gemäß § 167a des Landarbeitsgesetzes 1984 seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Fall der Ergreifung eines außerordentlichen RechtsmittelsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 167 § 169 und 168 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht gemäß § 167a des Landarbeitsgesetzes 1984 seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Fall der Ergreifung eines außerordentlichen RechtsmittelsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

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