§ 170a Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 170a

Zusammenschluss

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinn des § 140 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 173 und 174 gelten sinngemäß.

(2) § 170 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäßLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 66/1995)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.2019
§ 170a

Zusammenschluss

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinn des § 140 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 173 und 174 gelten sinngemäß.

(2) § 170 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäßLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 66/1995)

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