§ 178 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 178 . Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 177 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des (der) Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 178 . Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 177 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des (der) Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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