§ 2 T-LG § 2

Landeshymne, Tiroler, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder

b)

die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen,.

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 14.01.2005 bis 30.04.2017

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder

b)

die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen,.

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.

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