§ 9 TADG 2005 Fristen

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.2013

(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

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