§ 9 TADG 2005 (weggefallen)

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen§ 9 TADG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen.

(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2026
(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen§ 9 TADG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen.

(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten