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(2) In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Für diese(n) gelten die Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 14b Abs. 4 und 5, 16, 16a Abs. 2 lit. a und 17 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.
(3) Die Funktionsdauer der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Funktion als Antidiskriminierungsbeauftragte(r) endet:
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(5) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zur (zum) Antidiskriminierungsbeauftragten zu widerrufen, wenn diese(r) nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihrer (seiner) Funktion verhindert ist. In den Fällen des Abs. 4 lit. a und b bleibt die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte bis zur Bestellung einer (eines) neuen Antidiskriminierungsbeauftragten im Amt.
(6) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(2) In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Für diese(n) gelten die Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 14b Abs. 4 und 5, 16, 16a Abs. 2 lit. a und 17 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.
(3) Die Funktionsdauer der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Funktion als Antidiskriminierungsbeauftragte(r) endet:
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(5) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zur (zum) Antidiskriminierungsbeauftragten zu widerrufen, wenn diese(r) nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihrer (seiner) Funktion verhindert ist. In den Fällen des Abs. 4 lit. a und b bleibt die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte bis zur Bestellung einer (eines) neuen Antidiskriminierungsbeauftragten im Amt.
(6) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.