§ 9 Bgld. VBGG Stimmberechtigte Personen

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Stichtagspätestens mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 7§ 6) das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

(2) Die Gemeinden haben die Stimmberechtigten auf Grund der Landes-Wählerevidenz in Stimmlisten einzutragen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Stichtagspätestens mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 7§ 6) das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

(2) Die Gemeinden haben die Stimmberechtigten auf Grund der Landes-Wählerevidenz in Stimmlisten einzutragen.

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