§ 18 TADG 2005 (weggefallen)

Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
Soweit Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Besorgung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 lit§ 18 TADG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. a im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, sind auch die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 23.12.2017 bis 31.05.2026
Soweit Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Besorgung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 lit§ 18 TADG 2005 seit 31.05.2026 weggefallen. a im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, sind auch die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten