Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von betroffenen Personen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten nach § 6b Abs. 4, Erreichbarkeitsdaten nach § 6b Abs. 5, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von betroffenen Personen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten nach § 6b Abs. 4, Erreichbarkeitsdaten nach § 6b Abs. 5, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.