§ 14 Bgld. VBGG Durchführung der Eintragung

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Zur Eintragung inJede stimmberechtigte Person, die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde aufgenommen ist.

(2) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich in die Eintragungsliste einzutragen, hat seinenihren Familien- und Vornamen zu nennen, seineihre Wohnadresse zu bezeichnen und seineihre Identität glaubhaft zu machen. Für die Feststellung der Identität des Stimmberechtigtender stimmberechtigten Person gelten die Bestimmungen des § 50 der Landtagswahlordnung 1978§ 51 LTWO 1995 sinngemäß.

(32) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste eingetragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 13 AbsatzAbs. 2). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß Zweifel über die Identität der Person nicht behoben werden können.

(43) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(54) Die Eintragung gemäß Absatz 2Abs. 1 hat in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten die eigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname), das Geburtsdatum und die Wohnadresse des Stimmberechtigten zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen der stimmberechtigten Person,

2.

ihr Geburtsdatum,

3.

ihre Wohnadresse sowie

4.

ihre eigenhändige Unterschrift.

(5) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein der stimmberechtigten Person von der Vollständigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben gemäß Abs. 4 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

(6) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen, dem Eintragungsdatum und den erforderlichen allfälligen Anmerkungen zu versehen sowieund jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und der Nummer der Eintragungsliste in der Stimmliste anzumerken. Außerdem ist auf den Eintragungslisten die Überprüfung des Stimmrechtes zu bescheinigen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Zur Eintragung inJede stimmberechtigte Person, die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde aufgenommen ist.

(2) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich in die Eintragungsliste einzutragen, hat seinenihren Familien- und Vornamen zu nennen, seineihre Wohnadresse zu bezeichnen und seineihre Identität glaubhaft zu machen. Für die Feststellung der Identität des Stimmberechtigtender stimmberechtigten Person gelten die Bestimmungen des § 50 der Landtagswahlordnung 1978§ 51 LTWO 1995 sinngemäß.

(32) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste eingetragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 13 AbsatzAbs. 2). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß Zweifel über die Identität der Person nicht behoben werden können.

(43) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(54) Die Eintragung gemäß Absatz 2Abs. 1 hat in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten die eigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname), das Geburtsdatum und die Wohnadresse des Stimmberechtigten zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen der stimmberechtigten Person,

2.

ihr Geburtsdatum,

3.

ihre Wohnadresse sowie

4.

ihre eigenhändige Unterschrift.

(5) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein der stimmberechtigten Person von der Vollständigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben gemäß Abs. 4 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.

(6) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen, dem Eintragungsdatum und den erforderlichen allfälligen Anmerkungen zu versehen sowieund jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und der Nummer der Eintragungsliste in der Stimmliste anzumerken. Außerdem ist auf den Eintragungslisten die Überprüfung des Stimmrechtes zu bescheinigen.

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