§ 12 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2015 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutz-Landschaftsschutzgebiete, Ruhe-Ruhegebiete, Naturschutz-Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und SonderschutzgebieteGeschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.

Stand vor dem 28.01.2015

In Kraft vom 20.04.2005 bis 28.01.2015

Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutz-Landschaftsschutzgebiete, Ruhe-Ruhegebiete, Naturschutz-Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und SonderschutzgebieteGeschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.

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