§ 18 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn

a)

die Anlage nicht behördlich bewilligt wurde,

b)

eine für die Anlage erteilte Bewilligung erloschen ist oder

c)

die Anlage ungeachtet vorliegender Bewilligungen mindestens drei Jahre lang nicht mehr betrieben oder widmungsgemäß benützt wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das

a)

in einem Landschaftsteil gelegen ist, der aufgrund besonderer Merkmale, wie etwa wegen des Vorkommens bestimmter, für die Landschaft typischer Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, ein eigentümliches, im Interesse des Naturschutzes, besonders des Landschaftsschutzes, erhaltungswürdiges Gepräge besitzt, oder

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie Erosion, Verkarstung, Versteppung und dergleichen, hinsichtlich seiner für den Naturhaushalt sowie für den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist, mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Abs. 2 lit. b genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.04.2005 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn

a)

die Anlage nicht behördlich bewilligt wurde,

b)

eine für die Anlage erteilte Bewilligung erloschen ist oder

c)

die Anlage ungeachtet vorliegender Bewilligungen mindestens drei Jahre lang nicht mehr betrieben oder widmungsgemäß benützt wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das

a)

in einem Landschaftsteil gelegen ist, der aufgrund besonderer Merkmale, wie etwa wegen des Vorkommens bestimmter, für die Landschaft typischer Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, ein eigentümliches, im Interesse des Naturschutzes, besonders des Landschaftsschutzes, erhaltungswürdiges Gepräge besitzt, oder

b)

durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie Erosion, Verkarstung, Versteppung und dergleichen, hinsichtlich seiner für den Naturhaushalt sowie für den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist, mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Abs. 2 lit. b genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten.

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