§ 1 Bgld. CM Begriff

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Fläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des vorübergehenden Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird. Als vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu vier Monaten anzusehen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.03.1983 bis 16.07.2018

Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Fläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des vorübergehenden Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird. Als vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu vier Monaten anzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten