§ 2 Bgld. CM Beschaffenheit und Lage des Campingplatzes

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.

(2) Campingplätze müssen so angelegt werden, daß die körperliche Sicherheit der Campingplatzbenützer und ihr Besitz, insbesondere durch Überschwemmung, Vermurungen, Windwurf und Starkstromleitungen nicht gefährdet und ihre Erholungsmöglichkeit nicht durch abträgliche Einwirkungen der Nachbarschaft wie Lärm, Rauch oder Geruchsbelästigung beeinträchtigt wird. Ebenso darf durch den Betrieb des Campingplatzes die Nachbarschaft sowie die Erholung jener Personen, die nicht Benützer des Campingplatzes sind, nicht durch abträgliche Einwirkungen wie Lärm, Rauch oder Geruchsbelästigung gestört werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Campingplätze, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.dass

a)

das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;

b)

durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;

c)

Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Campingplätzen an Seen ist für die CampingplatzbenützerEine entsprechende Wasserversorgung, eine Bademöglichkeit vorzusehenordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.

(4) Jeder Campingplatz mußCampingplätze müssen über eine befestigte Zufahrtsstraße verfügendie Anlagen und Einrichtungen, die bei jeder Witterung auch für Kraftfahrzeuge mit Wohnwagen benützbar istim Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

(5) Am Campingplatz sind befestigte Wege anzulegenDie Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die einen reibungslosen Verkehr innerhalb des Platzes gewährleistenAnzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2 und 4 erlassen.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.

(2) Campingplätze müssen so angelegt werden, daß die körperliche Sicherheit der Campingplatzbenützer und ihr Besitz, insbesondere durch Überschwemmung, Vermurungen, Windwurf und Starkstromleitungen nicht gefährdet und ihre Erholungsmöglichkeit nicht durch abträgliche Einwirkungen der Nachbarschaft wie Lärm, Rauch oder Geruchsbelästigung beeinträchtigt wird. Ebenso darf durch den Betrieb des Campingplatzes die Nachbarschaft sowie die Erholung jener Personen, die nicht Benützer des Campingplatzes sind, nicht durch abträgliche Einwirkungen wie Lärm, Rauch oder Geruchsbelästigung gestört werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Campingplätze, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.dass

a)

das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind;

b)

durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden;

c)

Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Campingplätzen an Seen ist für die CampingplatzbenützerEine entsprechende Wasserversorgung, eine Bademöglichkeit vorzusehenordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.

(4) Jeder Campingplatz mußCampingplätze müssen über eine befestigte Zufahrtsstraße verfügendie Anlagen und Einrichtungen, die bei jeder Witterung auch für Kraftfahrzeuge mit Wohnwagen benützbar istim Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.

(5) Am Campingplatz sind befestigte Wege anzulegenDie Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die einen reibungslosen Verkehr innerhalb des Platzes gewährleistenAnzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2 und 4 erlassen.

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