§ 3 Bgld. CM

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999
(1) Am Campingplatz sind folgende sanitäre Einrichtungen vorzusehen:

1. Toilettenanlagen
2. Wasch- und Duschanlagen
3. Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche
4. Müllsammelgefäße
5. Erste-Hilfekasten
6. Trinkwasserentnahmestellen

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 14/2004)

(2) Die Toilettenanlagen sowie Wasch- und Duschanlagen sind in entsprechenden Gebäuden unterzubringen. Die Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche müssen zumindest überdacht sein. Diese Anlagen sind von den Aufstellplätzen für Zelte und Wohnwagen in einer solchen Entfernung zu errichten, daß eine unzumutbare Belästigung der Campingplatzbenützer ausgeschlossen wird und die Wegstrecke von den einzelnen Aufstellplätzen nicht mehr als 200 m beträgt.

(3) Die Toilettenanlage hat aus Sitzzellen mit Wasserklosetts getrennt für Frauen und Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen. Die Zahl der Sitzzellen und Pissoirstände bestimmt sich nach der Höchstzahl der Personen, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden darf.

Für je höchstens 20 Frauen und je höchstens 40 Männer ist eine Sitzzelle und für je höchstens 50 Männer ein Pissoirstand vorzusehen. Für diese Berechnung ist die Höchstzahl zu gleichen Teilen nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln.

(4) In jeder Toilettenanlage müssen zumindest ein Handwaschbecken mit Fließwasser und Seifenspender, ein Spiegel, Papierhandtücher oder ein elektrischer Trockenluftautomat sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.

(5) Die Wände der Toilettanlage müssen bis zu einer Höhe von 1,80 m

wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein. Der Fußboden muß

wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.

(6) Die Fenster der Toilettenanlage müssen den Einblick von außen ausschließen. Außerdem muß die Pissoiranlage so angeordnet sein oder derart mit Sichtabdeckungen ausgestattet sein, daß die Pissoirstände nicht von außerhalb der Pissoiranlage eingesehen werden können.

(7) In jeder Sitzzelle sind Toilettenpapierhalter und Kleiderhaken anzubringen. Die Türschlösser der Sitzzellen sind von innen verriegelbar, jedoch von außen mittels Steckschlüssel öffenbar herzustellen.

(8) Die Toilettenanlage darf keine unzumutbare Geruchsbelästigung der Benützer sowie außerhalb der Toilettenanlage bewirken.

(9) Die Pissoiranlage muß mit einer fest installierten Spüleinrichtung ausgestattet sein und, wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames Gefälle für den Auslauf aufweisen.

(10) Die Wasch- und Duschanlage ist getrennt für Frauen und für Männer einzurichten. Die Zahl der Waschgelegenheiten und Duschen bestimmt sich nach der Höchstzahl der Personen, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden darf.

Für je höchstens 25 Personen ist eine Waschgelegenheit und für je höchstens 100 Personen eine Dusche vorzusehen. Für diese Berechnung ist die Höchstzahl zu gleichen Teilen nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln.

(11) Die Wasch- und Duschanlagen müssen bis zu einer Höhe von 1,80 m leicht abwaschbare Wände haben und mit einem wasserundurchlässigen, leicht abwaschbaren und rutschfesten Fußboden ausgestattet sein. Die Duschen müssen den Einblick von außen ausschließen.

(12) Die Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche haben den Erfordernissen der Hygiene zu entsprechen. Für je höchstens 60 Personen ist mindestens 1 Geschirrspülbecken und mindestens 1 Wäschespülbecken einzurichten, wobei diese Wascheinrichtungen mit Trinkwasser, mindestens die Hälfte davon mit Warmwasser versorgt werden müssen.

Die Wascheinrichtungen für Geschirr und Wäsche müssen von Wasch- und Duschanlagen und Toilettenanlagen räumlich getrennt sein.

(13) Die Müllsammelgefäße müssen in ausreichender Anzahl so aufgestellt werden, daß sie von den einzelnen Zelten und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht entleert werden können. Die Müllsammelgefäße müssen von entsprechender Größe, aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und mit einem dichtschließenden, lärmgedämpften, mit dem Müllsammelgefäß verbundenen Deckel, sowie mit geeigneten Handgriffen versehen sein.

(14) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer und Fäkalien sowie der Inhalt der Müllsammelgefäße sind in hygienisch einwandfreier Art nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.

(15) An leicht zugänglicher Stelle des Campingplatzes ist ein entsprechend gekennzeichneter Erste-Hilfekasten anzubringen, welcher mit Mitteln zur Erste-Hilfeleistung in ausreichender Menge und in gebrauchsfertigem Zustand auszustatten und zu erhalten ist.

(16) Am Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein. Hiebei ist ein täglicher Bedarf von mindestens 50 Liter für jede Person anzunehmen. Eine ausreichende Anzahl von Trinkwasserentnahmestellen ist vorzusehen.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004
(1) Am Campingplatz sind folgende sanitäre Einrichtungen vorzusehen:

1. Toilettenanlagen
2. Wasch- und Duschanlagen
3. Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche
4. Müllsammelgefäße
5. Erste-Hilfekasten
6. Trinkwasserentnahmestellen

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 14/2004)

(2) Die Toilettenanlagen sowie Wasch- und Duschanlagen sind in entsprechenden Gebäuden unterzubringen. Die Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche müssen zumindest überdacht sein. Diese Anlagen sind von den Aufstellplätzen für Zelte und Wohnwagen in einer solchen Entfernung zu errichten, daß eine unzumutbare Belästigung der Campingplatzbenützer ausgeschlossen wird und die Wegstrecke von den einzelnen Aufstellplätzen nicht mehr als 200 m beträgt.

(3) Die Toilettenanlage hat aus Sitzzellen mit Wasserklosetts getrennt für Frauen und Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen. Die Zahl der Sitzzellen und Pissoirstände bestimmt sich nach der Höchstzahl der Personen, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden darf.

Für je höchstens 20 Frauen und je höchstens 40 Männer ist eine Sitzzelle und für je höchstens 50 Männer ein Pissoirstand vorzusehen. Für diese Berechnung ist die Höchstzahl zu gleichen Teilen nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln.

(4) In jeder Toilettenanlage müssen zumindest ein Handwaschbecken mit Fließwasser und Seifenspender, ein Spiegel, Papierhandtücher oder ein elektrischer Trockenluftautomat sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.

(5) Die Wände der Toilettanlage müssen bis zu einer Höhe von 1,80 m

wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein. Der Fußboden muß

wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.

(6) Die Fenster der Toilettenanlage müssen den Einblick von außen ausschließen. Außerdem muß die Pissoiranlage so angeordnet sein oder derart mit Sichtabdeckungen ausgestattet sein, daß die Pissoirstände nicht von außerhalb der Pissoiranlage eingesehen werden können.

(7) In jeder Sitzzelle sind Toilettenpapierhalter und Kleiderhaken anzubringen. Die Türschlösser der Sitzzellen sind von innen verriegelbar, jedoch von außen mittels Steckschlüssel öffenbar herzustellen.

(8) Die Toilettenanlage darf keine unzumutbare Geruchsbelästigung der Benützer sowie außerhalb der Toilettenanlage bewirken.

(9) Die Pissoiranlage muß mit einer fest installierten Spüleinrichtung ausgestattet sein und, wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames Gefälle für den Auslauf aufweisen.

(10) Die Wasch- und Duschanlage ist getrennt für Frauen und für Männer einzurichten. Die Zahl der Waschgelegenheiten und Duschen bestimmt sich nach der Höchstzahl der Personen, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden darf.

Für je höchstens 25 Personen ist eine Waschgelegenheit und für je höchstens 100 Personen eine Dusche vorzusehen. Für diese Berechnung ist die Höchstzahl zu gleichen Teilen nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln.

(11) Die Wasch- und Duschanlagen müssen bis zu einer Höhe von 1,80 m leicht abwaschbare Wände haben und mit einem wasserundurchlässigen, leicht abwaschbaren und rutschfesten Fußboden ausgestattet sein. Die Duschen müssen den Einblick von außen ausschließen.

(12) Die Wascheinrichtungen zum Reinigen von Geschirr und Wäsche haben den Erfordernissen der Hygiene zu entsprechen. Für je höchstens 60 Personen ist mindestens 1 Geschirrspülbecken und mindestens 1 Wäschespülbecken einzurichten, wobei diese Wascheinrichtungen mit Trinkwasser, mindestens die Hälfte davon mit Warmwasser versorgt werden müssen.

Die Wascheinrichtungen für Geschirr und Wäsche müssen von Wasch- und Duschanlagen und Toilettenanlagen räumlich getrennt sein.

(13) Die Müllsammelgefäße müssen in ausreichender Anzahl so aufgestellt werden, daß sie von den einzelnen Zelten und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht entleert werden können. Die Müllsammelgefäße müssen von entsprechender Größe, aus entsprechend widerstandsfähigem und dauerhaftem Material hergestellt und mit einem dichtschließenden, lärmgedämpften, mit dem Müllsammelgefäß verbundenen Deckel, sowie mit geeigneten Handgriffen versehen sein.

(14) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer und Fäkalien sowie der Inhalt der Müllsammelgefäße sind in hygienisch einwandfreier Art nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.

(15) An leicht zugänglicher Stelle des Campingplatzes ist ein entsprechend gekennzeichneter Erste-Hilfekasten anzubringen, welcher mit Mitteln zur Erste-Hilfeleistung in ausreichender Menge und in gebrauchsfertigem Zustand auszustatten und zu erhalten ist.

(16) Am Campingplatz muß einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein. Hiebei ist ein täglicher Bedarf von mindestens 50 Liter für jede Person anzunehmen. Eine ausreichende Anzahl von Trinkwasserentnahmestellen ist vorzusehen.

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