§ 215 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.

(2) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten§ 215 . Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hatLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn

1.

die Kündigung

a)

wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu Gewerkschaften (freiwilligen Berufsvereinigungen),

b)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit in Gewerkschaften (freiwilligen Berufsvereinigungen),

c)

wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer,

d)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands, einer Wahlkommission oder als Wahlzeugin oder Wahlzeuge,

e)

wegen ihrer oder seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat,

f)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle,

g)

wegen der bevorstehenden Einberufung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683),

h)

wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer,

i)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern,

erfolgt ist oder

2.

die Kündigung sozial ungerechtfertigt und die gekündigte Dienstnehmerin oder der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung

a)

durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder

b)

durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers entgegenstehen,

begründet ist.

(3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung der älteren Dienstnehmerin oder des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.

(3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für die Gekündigte oder den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit die oder der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen der gekündigten Dienstnehmerin oder des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers nicht nach, so kann diese oder dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinn des Abs. 3b nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.

(4a) Bringt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.

(5) Insoweit die Klägerin oder der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinn des Abs. 3 Z 1 beruft, hat sie oder er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden.

(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2011)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2011 bis 31.12.2019
(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.

(2) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten§ 215 . Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hatLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn

1.

die Kündigung

a)

wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu Gewerkschaften (freiwilligen Berufsvereinigungen),

b)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit in Gewerkschaften (freiwilligen Berufsvereinigungen),

c)

wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer,

d)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands, einer Wahlkommission oder als Wahlzeugin oder Wahlzeuge,

e)

wegen ihrer oder seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat,

f)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle,

g)

wegen der bevorstehenden Einberufung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683),

h)

wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer,

i)

wegen ihrer oder seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern,

erfolgt ist oder

2.

die Kündigung sozial ungerechtfertigt und die gekündigte Dienstnehmerin oder der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung

a)

durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder

b)

durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers entgegenstehen,

begründet ist.

(3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung der älteren Dienstnehmerin oder des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.

(3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für die Gekündigte oder den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit die oder der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen der gekündigten Dienstnehmerin oder des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers nicht nach, so kann diese oder dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinn des Abs. 3b nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt.

(4a) Bringt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.

(5) Insoweit die Klägerin oder der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinn des Abs. 3 Z 1 beruft, hat sie oder er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden.

(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2011)

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