§ 218 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 212a Abs§ 218 . 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 sind im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß den §§ 215 bis 217 die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes geltenden Vorschriften anzuwendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 215 Abs. 4 und § 216 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt gemäß § 212a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
(1) Gemäß § 212a Abs§ 218 . 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 sind im Falle der Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen gemäß den §§ 215 bis 217 die für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes geltenden Vorschriften anzuwendenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage (§ 215 Abs. 4 und § 216 Abs. 2) ohne Zustimmung des gekündigten oder entlassenen Dienstnehmers zurück, so tritt gemäß § 212a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.

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