§ 9 Bgld. CM Aufnahme des Betriebes

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheidesder Bewilligung nach § 8 entsprochen ist.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.2013

(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt des Bescheidesder Bewilligung nach § 8 entsprochen ist.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

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