§ 16 Bgld. CM Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Campingplatz errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ohne daßdass die hiefür erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beseitigungunabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Campingplatzinhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des Campingplatzesder Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der daran vorgenommenen Änderung aufzutragen, wennBezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Campingplatzinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht innerhalb eines Monats nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht wird oder wenn diese versagt wird.

(2) Wird ein Campingplatz oder ein Teil eines Campingplatzes betrieben, ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung vorliegtnach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz zu sperren, wenn nicht innerhalb eines Monats nachträglich ummit Bescheid die Erteilungzur Herstellung des der Betriebsbewilligung angesucht wirdRechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stillegung von Campingplatzeinrichtungen oder wenn diese versagt wird.

(3) Befindet sich ein Campingplatz nicht in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Errichtungsbewilligung, Änderungsbewilligung, Betriebsbewilligung sowie den allenfalls vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen entsprechenden Zustand, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem InhaberSchließung von Teilen des Campingplatzes die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werdenoder die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den CampingplatzSchließung des gesamten Campingplatzes zu sperrenverfügen.

(42) In FällenBei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum kann eine Sperrehat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Ist der gemäß Abs. 2 Verpflichtete nicht feststellbar oder 3 sofort und ohne vorausgegangenes Verfahren verfügtkann er zur Durchführung der Maßnahmen nicht verhalten werden. Hierüber, so ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheidder Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet, zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Sperre als aufgehoben gilterteilen.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Wird ein Campingplatz errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ohne daßdass die hiefür erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beseitigungunabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Campingplatzinhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des Campingplatzesder Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der daran vorgenommenen Änderung aufzutragen, wennBezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Campingplatzinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht innerhalb eines Monats nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht wird oder wenn diese versagt wird.

(2) Wird ein Campingplatz oder ein Teil eines Campingplatzes betrieben, ohne daß die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung vorliegtnach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz zu sperren, wenn nicht innerhalb eines Monats nachträglich ummit Bescheid die Erteilungzur Herstellung des der Betriebsbewilligung angesucht wirdRechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stillegung von Campingplatzeinrichtungen oder wenn diese versagt wird.

(3) Befindet sich ein Campingplatz nicht in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Errichtungsbewilligung, Änderungsbewilligung, Betriebsbewilligung sowie den allenfalls vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen entsprechenden Zustand, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem InhaberSchließung von Teilen des Campingplatzes die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werdenoder die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den CampingplatzSchließung des gesamten Campingplatzes zu sperrenverfügen.

(42) In FällenBei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum kann eine Sperrehat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Ist der gemäß Abs. 2 Verpflichtete nicht feststellbar oder 3 sofort und ohne vorausgegangenes Verfahren verfügtkann er zur Durchführung der Maßnahmen nicht verhalten werden. Hierüber, so ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheidder Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet, zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Sperre als aufgehoben gilterteilen.

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