§ 20 Bgld. CM Begriffsbestimmungen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.

(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilenwenigen Einheiten transportables Wohnobjekt samtmit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u.und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 29.01.2004 bis 16.07.2018

(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.

(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilenwenigen Einheiten transportables Wohnobjekt samtmit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten u.und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.

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