§ 24 Bgld. CM Gestaltung der Mobilheime

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Gemessen vom verglichenen Niveau des jeweiligen Aufstellplatzes darf die Höhe des Mobilheimes insgesamt vier Meter nicht überschreiten, wobei die Fußbodenoberkante nicht höher als 70 cm über dem verglichenen Niveau liegen darf.

(2) Mobilheime dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Dachterrassen sind nicht zulässig. Sonstige Terrassen dürfen nicht über der Fußbodenoberkante des Mobilheimes liegen. Fundamentplatten und Streifenfundamente sind unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind bestehende und noch funktionstüchtige Ausgestaltungen der Bodenunterkonstruktion. Punktförmige Fundamentierungen sind zulässig. Windkraftanlagen sind auf Mobilheimplätzen unzulässig.

(3) Die vom Mobilheim samt Zubehör (§ 20 Abs. 2Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.) überdeckteüberdachte Fläche darf insgesamt höchstens 60 m2² betragen, wobei Dachvorsprünge bis zu einer Tiefe von 70 cm je Seitenlänge nicht einzurechnen sind. Dachvorsprünge mit größerer Tiefe sind voll einzurechnen. Gerätehütten dürfen nicht größer als 6 m² sein.

(4) Mobilheime müssen so ausgeführt sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes sowie der Hygiene und des Klimaschutzes entsprechen. Ein neues Mobilheim darf eine Energiekennzahl von 180 kWh/m², die durch einen Energieausweis im Sinne der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, nachzuweisen ist, nicht überschreiten.

(5) Die sichere Lagerung und Verwendung von Flüssiggas ist zu gewährleisten. Der Aufstellungsort der Gasflaschen ist gemäß Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung hatkann zum Schutz der in Abs. 4 und 5 umschriebenen Interessen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Aufstellplätzen sowie die Einhaltung und Überprüfung von Sicherheitsanforderungen erlassen. Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind jedenfalls unzulässig.

(7) Darüber hinaus hat der Mobilheimplatzbetreiber in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen. Der Mobilheimplatzbetreiber hat die Einhaltung der Aufstellungsrichtlinien vertraglich abzusichern und in den Verträgen über Mobilheimplatzparzellen einen Verstoß gegen seine Aufstellungsrichtlinien als fristlosen Kündigungsgrund zu erlassenverankern. Diese Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien sind den Vertragspartnern vor Vertragsabschluss bekanntzugeben und an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 29.01.2004 bis 16.07.2018

(1) Gemessen vom verglichenen Niveau des jeweiligen Aufstellplatzes darf die Höhe des Mobilheimes insgesamt vier Meter nicht überschreiten, wobei die Fußbodenoberkante nicht höher als 70 cm über dem verglichenen Niveau liegen darf.

(2) Mobilheime dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Dachterrassen sind nicht zulässig. Sonstige Terrassen dürfen nicht über der Fußbodenoberkante des Mobilheimes liegen. Fundamentplatten und Streifenfundamente sind unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind bestehende und noch funktionstüchtige Ausgestaltungen der Bodenunterkonstruktion. Punktförmige Fundamentierungen sind zulässig. Windkraftanlagen sind auf Mobilheimplätzen unzulässig.

(3) Die vom Mobilheim samt Zubehör (§ 20 Abs. 2Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.) überdeckteüberdachte Fläche darf insgesamt höchstens 60 m2² betragen, wobei Dachvorsprünge bis zu einer Tiefe von 70 cm je Seitenlänge nicht einzurechnen sind. Dachvorsprünge mit größerer Tiefe sind voll einzurechnen. Gerätehütten dürfen nicht größer als 6 m² sein.

(4) Mobilheime müssen so ausgeführt sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes sowie der Hygiene und des Klimaschutzes entsprechen. Ein neues Mobilheim darf eine Energiekennzahl von 180 kWh/m², die durch einen Energieausweis im Sinne der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, nachzuweisen ist, nicht überschreiten.

(5) Die sichere Lagerung und Verwendung von Flüssiggas ist zu gewährleisten. Der Aufstellungsort der Gasflaschen ist gemäß Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, zu kennzeichnen.

(6) Die Landesregierung hatkann zum Schutz der in Abs. 4 und 5 umschriebenen Interessen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Aufstellplätzen sowie die Einhaltung und Überprüfung von Sicherheitsanforderungen erlassen. Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind jedenfalls unzulässig.

(7) Darüber hinaus hat der Mobilheimplatzbetreiber in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen. Der Mobilheimplatzbetreiber hat die Einhaltung der Aufstellungsrichtlinien vertraglich abzusichern und in den Verträgen über Mobilheimplatzparzellen einen Verstoß gegen seine Aufstellungsrichtlinien als fristlosen Kündigungsgrund zu erlassenverankern. Diese Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien sind den Vertragspartnern vor Vertragsabschluss bekanntzugeben und an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen.

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