§ 25 Bgld. CM Gestaltung der Freiflächen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die unbebauten Flächen des Mobilheimplatzes (Freiflächen) sind gärtnerisch auszugestalten und in gepflegtem Zustand zu erhalten.

(2) Aufstellplätze und Gemeinschaftsflächen dürfen zur Abgrenzung untereinander bis zu einer Höhe von einem Meter eingefriedet sein. Lebende Zäune, Hecken und dgl. dürfen nicht höher als zwei Meter sein, wenn hierdurch das einheitliche Erscheinungsbild des Mobilheimplatzes nicht beeinträchtigt wird. Einfriedungen in Massivbauweise sind nicht gestattet.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 29.01.2004 bis 16.07.2018

(1) Die unbebauten Flächen des Mobilheimplatzes (Freiflächen) sind gärtnerisch auszugestalten und in gepflegtem Zustand zu erhalten.

(2) Aufstellplätze und Gemeinschaftsflächen dürfen zur Abgrenzung untereinander bis zu einer Höhe von einem Meter eingefriedet sein. Lebende Zäune, Hecken und dgl. dürfen nicht höher als zwei Meter sein, wenn hierdurch das einheitliche Erscheinungsbild des Mobilheimplatzes nicht beeinträchtigt wird. Einfriedungen in Massivbauweise sind nicht gestattet.

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