§ 26 Bgld. CM Aufschließung von Aufstellplätzen

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Jeder Aufstellplatz ist an eine Wasserversorgungsanlage und an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.

(2) Die im Mobilheim anfallenden Abwässer und Fäkalien sind in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten.

(3) Die Aufstellplätze sind durch mindestens vier Meter breitegeeignete Verkehrswege zu erschließen. Die Erhaltung, die Beleuchtung und die Reinigung der Verkehrswege obliegt dem Inhaber des Mobilheimplatzes.

(4) DasSofern der Aufstellplan nicht anderes vorsieht und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet ist, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen ist nur für die Dauer einer Ladetätigkeit gestattet.

(5) Jeder Mobilheimplatz muß mit einer solchen Zahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ausgestattet sein, daß für jeden Aufstellplatz, sofern das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht auf dem Aufstellplatz gestattet ist, ein Abstellplatz zur Verfügung steht.

Stand vor dem 28.01.2004

In Kraft vom 01.03.1983 bis 28.01.2004

(1) Jeder Aufstellplatz ist an eine Wasserversorgungsanlage und an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.

(2) Die im Mobilheim anfallenden Abwässer und Fäkalien sind in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten.

(3) Die Aufstellplätze sind durch mindestens vier Meter breitegeeignete Verkehrswege zu erschließen. Die Erhaltung, die Beleuchtung und die Reinigung der Verkehrswege obliegt dem Inhaber des Mobilheimplatzes.

(4) DasSofern der Aufstellplan nicht anderes vorsieht und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet ist, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen ist nur für die Dauer einer Ladetätigkeit gestattet.

(5) Jeder Mobilheimplatz muß mit einer solchen Zahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ausgestattet sein, daß für jeden Aufstellplatz, sofern das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht auf dem Aufstellplatz gestattet ist, ein Abstellplatz zur Verfügung steht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten