§ 28 Bgld. CM

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.

(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.

(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.

(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.

(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.

(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.

(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

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