§ 3 LÜGV 1984 (weggefallen)

Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes sind, verbunden ist§ 3 LÜGV 1984 seit 01.03.2018 weggefallen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 01.06.1984 bis 01.03.2018
Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens, die Gegenstand des besonderen Überwachungsdienstes sind, verbunden ist§ 3 LÜGV 1984 seit 01.03.2018 weggefallen.

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