§ 240 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 240

Verfahren, Beschlussfassung

(1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sindLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung. Ferner gebühren dem Vorsitzenden und den Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle der Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Ersatzes der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.2019
§ 240

Verfahren, Beschlussfassung

(1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sindLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung. Ferner gebühren dem Vorsitzenden und den Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle der Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Ersatzes der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

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