§ 241 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gleichbehandlungskommission

§ 241

(1) Beim Amt der o.ö. Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichtenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Diese Kommission hat aus 11 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der o.ö. Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

2.

zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft;

3.

zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

4.

zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;

5.

zwei vom Amt der o.ö. Landesregierung zu entsendende Mitglieder, von denen eines rechtskundig sein muß.

(4) Für jedes der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Als Berufsvereinigungen gemäß Abs. 3 Z. 2 und 4 sind solche anzusehen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 zuerkannt wurde. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
Gleichbehandlungskommission

§ 241

(1) Beim Amt der o.ö. Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichtenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Diese Kommission hat aus 11 Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der o.ö. Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

1.

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

2.

zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft;

3.

zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

4.

zwei Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;

5.

zwei vom Amt der o.ö. Landesregierung zu entsendende Mitglieder, von denen eines rechtskundig sein muß.

(4) Für jedes der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Als Berufsvereinigungen gemäß Abs. 3 Z. 2 und 4 sind solche anzusehen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 zuerkannt wurde. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).

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