§ 12 KAbG Abgabenschuldner

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1990 bis 31.12.9999

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten GrundstückeAnschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) SindIst die im § 5 Abs. 1 genannte GrundstückeAnschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Stand vor dem 30.03.1990

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.03.1990

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten GrundstückeAnschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) SindIst die im § 5 Abs. 1 genannte GrundstückeAnschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

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