§ 5 KAbG Anschlußbeitrag

KAbG - Kanalabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

 

 

 

Bewertungsfaktor

1. Bebaute Fläche:

 

 

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und Schwimmbecken.

Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2. Nutzfläche:

 

 

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind:

Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;

Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;

Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

 

 

a)

Wohnungen:

 

 

 

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

1

 

b)

Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen,

Klöster:

Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche

1

 

c)

Schulen aller Art und Kindergärten:

Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche

0,5

 

d)

Campingplätze:

Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

 

 

0,8

 

e)

Mobilheimplätze:

Je Aufstellplatz 40 m²

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

 

1,5

 

f)

Fleischereien:

Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume

 

 

 

aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

4

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

2

 

 

bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

2

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

1

 

g)

Gastgewerbebetriebe:

 

 

 

aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats-

und Sanitärräume

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

2

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

1

 

 

bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche

1

 

h)

Buschenschenken:

 

 

 

Ausmaß der Fläche der Gasträume

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

1

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

0,5

 

i)

Kraftfahrzeugwaschanlagen:

 

 

 

Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m²

8

 

j)

Weinbaubetriebe:

 

 

 

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche

1,5

 

k)

Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:

Ausmaß der Gebäudefläche

0,5

 

l)

Sonderbetriebe:

 

 

 

Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als einem nach lit. a - k berechneten Anschlussbeitrag entspricht.

Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfasst.

Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten einzuholen.

 

 

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.

(4) Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen. Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung der Errichtungskosten erbracht hat, sind diese mit dem tatsächlich geleisteten Betrag bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen.

In Kraft seit 02.01.2015 bis 31.12.9999
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