§ 14a KAbG

KAbG - Kanalabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(Anm: Laut LGBl. Nr. 72/2013 wird folgender § 14a eingefügt.)

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung eine Anzeigepflicht des Abgabenschuldners für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren.

In Kraft seit 02.01.2014 bis 31.12.9999
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