§ 13 KAbG Ortsverwaltungsteile

Kanalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1974) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 01.12.1984 bis 01.01.2014

Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1974) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen.

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