§ 6 TUP

Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht sind den öffentlichen Umweltstellen zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Den öffentlichen Umweltstellen sind die Unterlagen nach Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zu übermitteln oder zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Öffentlichkeit sind die Unterlagen nach Abs. 1 durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.

(4) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im BotenBote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

eine Darstellung des wesentlichen Inhalts des Plans oder Programms,

b)

den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie

c)

einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind.

(5) Soweit in Verwaltungsvorschriften weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht sind den öffentlichen Umweltstellen zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Den öffentlichen Umweltstellen sind die Unterlagen nach Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zu übermitteln oder zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Öffentlichkeit sind die Unterlagen nach Abs. 1 durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.

(4) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im BotenBote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

eine Darstellung des wesentlichen Inhalts des Plans oder Programms,

b)

den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie

c)

einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind.

(5) Soweit in Verwaltungsvorschriften weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.

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