§ 246 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 244§ 246 ) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Vertreter des Amtes der o.öLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Landesregierung (§ 241 Abs. 3 Z 5) zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 241 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 245 Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 244§ 246 ) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Vertreter des Amtes der o.öLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Landesregierung (§ 241 Abs. 3 Z 5) zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 241 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 245 Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

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