§ 12 TUP Verarbeitung personenbezogener Daten

Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie inDas Amt der jeweils geltenden Fassung anzuwendenTiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages 4 Z 7 der Kundmachung in Kraft.

Verordnung (3EU) Auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 20012016/42/EG679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfungzum Schutz natürlicher Personen bei der Umweltauswirkungen bestimmter PläneVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und Programmezur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2001,2016 Nr. L 197119, S. 30 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 3710, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,

b)

von Planern, Sachverständigen und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) umgesetztDie nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die in den §§ 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie inDas Amt der jeweils geltenden Fassung anzuwendenTiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages 4 Z 7 der Kundmachung in Kraft.

Verordnung (3EU) Auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 20012016/42/EG679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfungzum Schutz natürlicher Personen bei der Umweltauswirkungen bestimmter PläneVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und Programmezur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2001,2016 Nr. L 197119, S. 30 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 3710, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,

b)

von Planern, Sachverständigen und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) umgesetztDie nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die in den §§ 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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