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Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Nachweis, dass die Baubewilligung und die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5) zu beinhalten.
Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Nachweis, dass die Baubewilligung und die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5) zu beinhalten.