§ 250 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer Verpflichtungen gemäß den §§ 46§ 250 , 56 bis 64a, 73, 76a Abs. 3 bis 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 110 bis 111, 115 Abs. 3, 116 Z 2, 117 Abs. 3, 131 Abs. 2, 161 Abs. 3, 197 Z 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 224 Abs. 4, 226, 248 und 249a oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen

1.

der §§ 56 bis 64a, 73, 76a Abs. 3 bis 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 110 bis 111, 115 Abs. 3, 116 Z 2, 117 Abs. 3, 131 Abs. 2, 248 und 249a mit Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro,

2.

der §§ 46, 161 Abs. 3, 197 Z 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 224 Abs. 4 und 226 mit Geldstrafe von 150 Euro bis zu 2.200 Euro

zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 44/2009, 90/2013, 111/2019)

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

des § 161 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2.

der §§ 46, 197 Z 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1 oder 226 der Betriebsrat,

3.

des § 219 Abs. 2 oder des § 220 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 222 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

4.

des § 224 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2a) Im Fall des Abs. 2 ist gemäß § 237 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

1.

des § 40 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 40a und 40h mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro,

2.

entfallen,

3.

des § 40e, § 40g sowie des § 40j Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013, 84/2016)

(2c) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2b als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(2d) Gemäß § 237 Abs. 2c Landarbeitsgesetz 1984 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, Übertretungen des § 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013, 84/2016)

(2e) Gemäß § 237 Abs. 2d Landarbeitsgesetz 1984 gelten bei grenzüberschreitender Überlassung Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2d als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(5) Wer als private Arbeitsvermittlerin oder als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeberin oder Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 113e einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 62/2011)

(6) Übertretungen der §§ 257 Z 1 und 2, 259 Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 2, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 275 Abs. 2, 279 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 295 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 90/2013)

(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

der §§ 257 Z 1 und 2, 259 Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 279 Abs. 1 und 295 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

2.

der §§ 263 Abs. 4 und 269 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

3.

des § 275 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 275 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

4.

des § 293 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person der Täterin oder des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatanklägerin oder Privatankläger). Gemäß § 282 Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 VStG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Wer Verpflichtungen gemäß den §§ 46§ 250 , 56 bis 64a, 73, 76a Abs. 3 bis 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 110 bis 111, 115 Abs. 3, 116 Z 2, 117 Abs. 3, 131 Abs. 2, 161 Abs. 3, 197 Z 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 224 Abs. 4, 226, 248 und 249a oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen

1.

der §§ 56 bis 64a, 73, 76a Abs. 3 bis 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 bis 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 110 bis 111, 115 Abs. 3, 116 Z 2, 117 Abs. 3, 131 Abs. 2, 248 und 249a mit Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro,

2.

der §§ 46, 161 Abs. 3, 197 Z 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1, 219 Abs. 2, 220 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 224 Abs. 4 und 226 mit Geldstrafe von 150 Euro bis zu 2.200 Euro

zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 44/2009, 90/2013, 111/2019)

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

des § 161 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2.

der §§ 46, 197 Z 3, 208 Abs. 3 und 4, 212, 213 Abs. 1 oder 226 der Betriebsrat,

3.

des § 219 Abs. 2 oder des § 220 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 222 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

4.

des § 224 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2a) Im Fall des Abs. 2 ist gemäß § 237 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 1984 auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2b) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

1.

des § 40 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 40a und 40h mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro,

2.

entfallen,

3.

des § 40e, § 40g sowie des § 40j Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013, 84/2016)

(2c) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2b als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(2d) Gemäß § 237 Abs. 2c Landarbeitsgesetz 1984 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, Übertretungen des § 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013, 84/2016)

(2e) Gemäß § 237 Abs. 2d Landarbeitsgesetz 1984 gelten bei grenzüberschreitender Überlassung Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2d als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. (Anm: LGBl.Nr. 56/2013)

(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1.100 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Bevollmächtigte der Dienstgeber sind gleich wie diese zu bestrafen. Dienstgeber sind aber neben ihren Bevollmächtigten nur dann zu bestrafen, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

(5) Wer als private Arbeitsvermittlerin oder als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeberin oder Dienstgeber entgegen der Bestimmung des § 113e einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 62/2011)

(6) Übertretungen der §§ 257 Z 1 und 2, 259 Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 2, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 275 Abs. 2, 279 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 295 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007, 90/2013)

(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

der §§ 257 Z 1 und 2, 259 Abs. 3, 260 Abs. 5, 263 Abs. 1, 271 Abs. 3, 272 Abs. 3, 279 Abs. 1 und 295 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

2.

der §§ 263 Abs. 4 und 269 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,

3.

des § 275 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 275 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,

4.

des § 293 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person der Täterin oder des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatanklägerin oder Privatankläger). Gemäß § 282 Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 VStG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

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