§ 18 T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in KraftDie Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.

(2) Der Träger eines im ZeitpunktDie Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringenPflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.

(3) EinBetreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem UmfangAlter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen oder geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der nach Abs.Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werdennach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Der § 3 Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden sollVoraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(5) In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimeneiner Notlage befindet sich, wer seinen notwendigen Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

(6) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellenHilfesuchenden zufließen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in KraftDie Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.

(2) Der Träger eines im ZeitpunktDie Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringenPflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.

(3) EinBetreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem UmfangAlter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen oder geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der nach Abs.Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werdennach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Der § 3 Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden sollVoraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(5) In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimeneiner Notlage befindet sich, wer seinen notwendigen Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

(6) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellenHilfesuchenden zufließen.

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