§ 254 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 254

Begriffsbestimmungen

(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinn des Abschnitts 12a. sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dies sind im Fall der

1.

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

2.

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

3.

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn des Abschnitts 12a. ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Der Begriff des herrschenden Einflusses ist im Sinn des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes auszulegen.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 254

Begriffsbestimmungen

(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinn des Abschnitts 12a. sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dies sind im Fall der

1.

Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;

2.

Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;

3.

Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn des Abschnitts 12a. ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Der Begriff des herrschenden Einflusses ist im Sinn des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes auszulegen.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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