§ 258 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 258

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 255) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen bzw.

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 258

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 255) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen bzw.

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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