§ 266 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 266

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 271 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 259 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 276 Abs. 1 Z. 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 270 maßgeblichen Zeitraums keine Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 zustande gekommen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 266

Tätigkeitsdauer

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 271 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das Gericht die Errichtung (§ 259 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 276 Abs. 1 Z. 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 270 maßgeblichen Zeitraums keine Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 zustande gekommen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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