§ 267 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 267

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 262 Abs. 3).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 261 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ZLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 261 und 262 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 267

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 262 Abs. 3).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 261 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ZLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 261 und 262 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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