§ 270 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 270

Dauer der Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 270

Dauer der Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 274 oder 275 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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