§ 276 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 276 . Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmerinnen

und Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 276

Errichtung

(1) Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 270 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums keine Vereinbarung gemäß §§ 274 oder 275 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 271 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 274 oder 275 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese VereinbarungenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
3§ 276 . Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmerinnen

und Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 276

Errichtung

(1) Wenn

1.

die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder

2.

innerhalb des gemäß § 270 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums keine Vereinbarung gemäß §§ 274 oder 275 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 271 Abs. 1 gefasst hat,

ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß §§ 274 oder 275 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese VereinbarungenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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