§ 287 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

1.

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

2.

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 272 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 274 oder 275 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind. (Anm: LGBl. Nr. 4/2018)

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 269§ 287 , 274 und 275 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 270) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin AnwendungLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Der SCE-Betriebsrat hat

1.

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder

2.

im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 272 Abs. 2) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 274 oder 275 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind. (Anm: LGBl. Nr. 4/2018)

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 269§ 287 , 274 und 275 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 270) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin AnwendungLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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