§ 296 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
13§ 296 . VORSCHRIFTEN

ZWINGENDEN RECHTSCHARAKTERS

§ 296

Zwingende Vorschriften

(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

(2) Haben jugendliche Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Mitwirkung einer kollektivvertragsfähigen oder der gesetzlichen Interessenvertretung auf Rechte, die ihnen auf Grund dieses Gesetzes zustehen, verzichtet oder über solche Rechte einen Vergleich abgeschlossen, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ihre Erklärung rechtswirksam widerrufen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
13§ 296 . VORSCHRIFTEN

ZWINGENDEN RECHTSCHARAKTERS

§ 296

Zwingende Vorschriften

(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 13/2003)

(2) Haben jugendliche Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Mitwirkung einer kollektivvertragsfähigen oder der gesetzlichen Interessenvertretung auf Rechte, die ihnen auf Grund dieses Gesetzes zustehen, verzichtet oder über solche Rechte einen Vergleich abgeschlossen, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ihre Erklärung rechtswirksam widerrufen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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