§ 300 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
16§ 300 . AUFHEBUNG

REICHSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN

§ 300

Aufhebung

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften außer Wirksamkeit; insbesondere werden nachfolgende Vorschriften, insoweit sie für die Land- und Forstwirtschaft in Wirksamkeit gesetzt worden sind, aufgehoben:

1.

Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG.) vom 20. Jänner 1934, DRGBl. I S. 45, in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 1934, DRGBl. I S. 1193, samt den hiezu erlassenen Durchführungs- und Einführungsverordnungen;

2.

Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGÖ.) vom 23. März 1934, DRGBl. I S. 220, mit den hiezu erlassenen Durchführungs- und Einführungsverordnungen;

3.

Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer der Vertrauensräte vom 1. April 1938, DRGBl. I S. 358;

4.

Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes im Lande Österreich vom 12. November 1938, DRGBl. I

S. 1610, GBl. f.d.L.Ö. Nr. 592/1938;

5.

Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen der Ostmark vom 21. August 1940, DRGBl. I S. 1159;

6.

die §§ 3 und 9 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1683, GBl. f.d.L.Ö. Nr. 1217/1939;

7.

Anordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden und von Gnadenmaßnahmen im Ordnungsstrafverfahren der Reichstreuhänder der Arbeit vom 25. Juni 1942, R. Arb. Bl. Teil I

S. 321;

8.

Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Ostmark vom 15. September 1938 betreffend den Erlaß von Betriebsordnungen, Kameradschaft der Arbeit S. 17/1938;

9.

die Jugendurlaubsordnung vom 15. Juni 1939, DRGBl. I S. 1029;

10.

die §§ 848a bis 850 der Reichsversicherungsordnung zur Gänze, die §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung mit der Einschränkung, daß die Befugnisse der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch eigene technische Aufsichtsorgane aufrecht bleiben.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
16§ 300 . AUFHEBUNG

REICHSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN

§ 300

Aufhebung

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle damit im Widerspruch stehenden reichsrechtlichen Vorschriften außer Wirksamkeit; insbesondere werden nachfolgende Vorschriften, insoweit sie für die Land- und Forstwirtschaft in Wirksamkeit gesetzt worden sind, aufgehoben:

1.

Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG.) vom 20. Jänner 1934, DRGBl. I S. 45, in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 1934, DRGBl. I S. 1193, samt den hiezu erlassenen Durchführungs- und Einführungsverordnungen;

2.

Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben (AOGÖ.) vom 23. März 1934, DRGBl. I S. 220, mit den hiezu erlassenen Durchführungs- und Einführungsverordnungen;

3.

Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer der Vertrauensräte vom 1. April 1938, DRGBl. I S. 358;

4.

Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes im Lande Österreich vom 12. November 1938, DRGBl. I

S. 1610, GBl. f.d.L.Ö. Nr. 592/1938;

5.

Anordnung über Bildung und Verfahren des sozialen Ehrengerichtes in den Reichsgauen der Ostmark vom 21. August 1940, DRGBl. I S. 1159;

6.

die §§ 3 und 9 der Verordnung zur Abänderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1683, GBl. f.d.L.Ö. Nr. 1217/1939;

7.

Anordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden und von Gnadenmaßnahmen im Ordnungsstrafverfahren der Reichstreuhänder der Arbeit vom 25. Juni 1942, R. Arb. Bl. Teil I

S. 321;

8.

Anordnung des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Ostmark vom 15. September 1938 betreffend den Erlaß von Betriebsordnungen, Kameradschaft der Arbeit S. 17/1938;

9.

die Jugendurlaubsordnung vom 15. Juni 1939, DRGBl. I S. 1029;

10.

die §§ 848a bis 850 der Reichsversicherungsordnung zur Gänze, die §§ 876 bis 878 der Reichsversicherungsordnung mit der Einschränkung, daß die Befugnisse der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Vornahme von Betriebsbesichtigungen durch eigene technische Aufsichtsorgane aufrecht bleiben.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten