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Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007), sofern es sich nicht um einen Pflichtbetrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Erforderlichenfalls kann die Ausscheidung hinsichtlich einzelner dieser Aufgaben eingeschränkt werden.
Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007), sofern es sich nicht um einen Pflichtbetrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Erforderlichenfalls kann die Ausscheidung hinsichtlich einzelner dieser Aufgaben eingeschränkt werden.