§ 1 Bgld. LPW Dienststellenwahlausschuß

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1987 bis 31.12.9999

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mitdann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 BedienstetenBedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern,. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

Stand vor dem 18.03.1987

In Kraft vom 30.09.1967 bis 18.03.1987

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mitdann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 BedienstetenBedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern,. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 BedienstetenBedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

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