§ 3 Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1987 bis 31.12.9999

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei ArbeitstageWochen nach der Bestellung aller Mitglieder des DienststellenwahlausschussesWahlausschusses einzuberufen ist.

Stand vor dem 18.03.1987

In Kraft vom 30.09.1967 bis 18.03.1987

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei ArbeitstageWochen nach der Bestellung aller Mitglieder des DienststellenwahlausschussesWahlausschusses einzuberufen ist.

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